Ohne sie keine Anmeldung: der Vermieter muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen — welche vier Angaben Pflicht sind und was gilt, wenn er sich weigert.
✓ Geprüft: 10.8.2026
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Dauer
5 Min. — ausfüllen muss sie der Wohnungsgeber
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Kosten
kostenlos — die Bestätigung ist eine gesetzliche Pflicht
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Persönlich?
Nein — schriftlich oder elektronisch an die Meldebehörde
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Frist
2 Wochen nach Einzug (§ 19 BMG) — Verweigerung bis 1.000 € Bußgeld
Zuständige Stelle & Formular für Ihren Ort
PLZ eingeben — wir zeigen das Formular bzw. die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde.
Für diese PLZ haben wir noch keine Daten — nutzen Sie das Serviceportal Ihres Bundeslandes oder die Website Ihrer Gemeinde.
Das brauchen Sie
☑
Name und Anschrift des Wohnungsgebers
zusätzlich der Eigentümer, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist (§ 19 Abs. 3 BMG)
☑
Einzugsdatum
der tatsächliche Einzug, nicht der Beginn des Mietvertrags
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Anschrift der Wohnung
vollständig mit Etage oder Wohnungsnummer, wenn das Haus mehrere Einheiten hat
☑
Namen aller meldepflichtigen Personen
jede einziehende Person einzeln, auch Kinder
☑
Unterschrift des Wohnungsgebers
bei elektronischer Bestätigung ersetzt das Zuordnungsmerkmal die Unterschrift
☑
Fertiges Formular zum Unterschreiben
vorausgefüllt vorgelegt, unterschreiben die meisten Vermieter sofort
1Klären, wer Ihr Wohnungsgeber ist: bei Miete der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter, bei Verwaltung die bevollmächtigte Hausverwaltung.
2Formular vorausgefüllt zur Unterschrift geben — am besten schon bei der Schlüsselübergabe, dann ist es in einer Minute erledigt.
3Prüfen, ob alle vier Pflichtangaben und das richtige Einzugsdatum darauf stehen: fehlt eine, weist das Bürgeramt die Anmeldung zurück.
4Bestätigung zum Anmeldetermin mitnehmen und im Original vorlegen; eine Kopie für die eigenen Unterlagen behalten.
5Kommt sie nicht innerhalb von zwei Wochen, die Meldebehörde unverzüglich informieren (§ 19 Abs. 2 BMG) — die Frist zur Anmeldung läuft trotzdem weiter.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist kein Behördenformular, sondern eine Erklärung
Ihres Vermieters: Er bestätigt, dass Sie in seine Wohnung eingezogen sind. Ohne
sie nimmt das Bürgeramt die Anmeldung nicht an — sie ist damit das einzige
Dokument der Anmeldung, das Sie nicht selbst beschaffen können.
Ausfüllhilfe: woran Anmeldungen scheitern
Einzugsdatum statt Vertragsbeginn — maßgeblich ist der Tag, an dem Sie
tatsächlich eingezogen sind. Ab ihm laufen die zwei Wochen für Ihre Anmeldung.
Wohnungsgeber ist nicht immer der Eigentümer — bei Untermiete ist es der
Hauptmieter, bei verwalteten Häusern die bevollmächtigte Hausverwaltung. Steht
der Eigentümer nicht selbst darauf, muss sein Name zusätzlich genannt werden.
Alle Einziehenden nennen — fehlt ein Kind auf der Bestätigung, kann es
nicht mitangemeldet werden, und die ganze Familie kommt ein zweites Mal.
Vollständige Anschrift — bei Mehrfamilienhäusern mit Etage oder
Wohnungsnummer; ohne sie ist die Wohnung nicht eindeutig bestimmt.
Unterschrift im Original — eine Fotokopie oder ein Foto auf dem Handy wird
vielerorts zurückgewiesen, ein unterschriebenes PDF-Dokument dagegen meist
akzeptiert.
Der häufigste Grund für einen zweiten Termin ist banal: Die Bestätigung wurde
erst am Anmeldetag angefordert. Holen Sie sie bei der Schlüsselübergabe — dann
haben Sie die zwei Wochen vollständig für den Termin selbst.
Häufige Fragen
Der Vermieter weigert sich oder meldet sich nicht.
Teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit — § 19 Abs. 2 BMG sieht genau diesen Fall vor, und Sie stehen dann nicht als säumig da. Der Wohnungsgeber handelt seinerseits ordnungswidrig: eine fehlende oder verspätete Bestätigung kann ihn bis zu 1.000 Euro kosten. Praktisch hilft am schnellsten ein fertig ausgefülltes Formular, das er nur noch unterschreiben muss.
Darf der Vermieter Geld dafür verlangen?
Nein. Die Mitwirkung ist eine gesetzliche Pflicht aus § 19 BMG, keine Dienstleistung — für die Erfüllung einer eigenen Pflicht kann er kein Entgelt fordern.
Ich wohne zur Untermiete — wer unterschreibt?
Der Hauptmieter ist Ihr Wohnungsgeber und unterschreibt selbst. Er muss dafür weder den Eigentümer einschalten noch dessen Einverständnis nachweisen; ob die Untervermietung mietrechtlich erlaubt ist, prüft die Meldebehörde nicht.
Ich ziehe in meine eigene Eigentumswohnung — brauche ich sie auch?
Ja, aber Sie stellen sie sich selbst aus: Sie sind zugleich Wohnungsgeber und meldepflichtige Person. Viele Ämter akzeptieren stattdessen den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag — fragen Sie kurz nach, das spart ein Formular.
Brauche ich sie auch beim Auszug?
Nur wenn Sie sich abmelden müssen — also wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung am neuen Wohnort, eine Auszugsbestätigung verlangt niemand.
Kann der Vermieter direkt an die Behörde melden?
Ja, § 19 Abs. 4 BMG erlaubt die elektronische Bestätigung. Der Wohnungsgeber übermittelt sie an die Meldebehörde und gibt Ihnen ein Zuordnungsmerkmal, das Sie bei der Anmeldung angeben — nötig ist das vor allem für die elektronische Wohnsitzanmeldung ohne Termin.
Was passiert bei einer Gefälligkeitsbestätigung ohne echten Einzug?
Das ist der teuerste Fehler im ganzen Melderecht: Wer eine Wohnanschrift ohne tatsächliches Wohnen zur Verfügung stellt, riskiert nach § 54 Abs. 1 BMG bis zu 50.000 Euro Bußgeld — und zwar der Wohnungsgeber. Eine Adresse „nur für die Post“ ist keine Anmeldung.